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Endbenutzer-Lizenzvertrag

  • 1.Präambel

    • 1.1.Der Lizenznehmer ist ein Unternehmen oder eine natürliche Person (nachfolgende als "Lizenznehmer" bezeichnet) und erwirbt von Sophia Testing GmbH (nachfolgend als "Lizenzgeber" bezeichnet) oder einem Vertriebspartner des Lizenzgebers die in Punkt 5 beschriebenen Nutzungsrechte am Computerprogramm "Sophia" (in der Folge als "Lizenzgegenstand" bezeichnet).

    • 1.2.Der Lizenzgeber ist eine nach österreichischem Recht errichtete und zu FN 404093f des Firmenbuches des Handelsgerichts Wien eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in 1070 Wien und der Geschäftsanschrift Schottenfeldgasse 5/11.

    • 1.3. Der Lizenznehmer kann den Lizenzgeber unter der Telefonnummer +43 678 128 80 80 und der E-Mail-Adresse support@sophiatesting.com kontaktieren.

  • 2.Allgemeine Bestimmungen

    • 2.1. Durch die Installation, den Download, das Kopieren oder durch eine sonstige Nutzung des Lizenzgegenstandes stimmen Sie diesem End User Lizenzvertrag (nachfolgend als "Lizenzvertrag" bezeichnet) zu. Falls Sie den Bedingungen dieses Lizenzvertrages nicht zustimmen, ist Ihnen die Installation und die sonstige Nutzung des Lizenzgegenstandes untersagt.

    • 2.2. Die nachstehenden Bestimmungen regeln die zulässige Nutzung des Lizenzgegenstandes.

    • 2.3. Entgegenstehende oder von diesem Lizenzvertrag abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Bestandteil des Lizenzvertrages zwischen Lizenzgeber und dem Lizenznehmer, es sei denn, der Lizenzgeber hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages gelten auch dann, wenn der Lizenzgeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesem Lizenzvertrag abweichender Bedingungen des Lizenznehmers Lieferungen und Leistungen an den Lizenznehmer vorbehaltlos ausführt.

  • 3. Vertragsgegenstand und Lieferbedingungen

    • 3.1 Gegenstand des Lizenzvertrages ist die Einräumung der in Punkt 5 genannten Nutzungsrechte des Lizenzgegenstands durch Bereitstellung des Lizenzgegenstandes zum Download im Internet sowie der Einräumung der unter Punkt 5 definierten Nutzungsrechte.

    • 3.2 Die Lieferung erfolgt im Wege des Downloads auf der Homepage des Lizenzgebers oder auf der Homepage der Vertriebspartner.

    • 3.3 Die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen gelten auch für sämtliche den Lizenzgegenstand ersetzende oder ergänzende Aktualisierungen, sofern diese nicht von anderen Lizenzen umfasst sind. Diese Aktualisierungen werden automatisch heruntergeladen und installiert.

  • 4. Vertragsabschluss

    • 4.1 Durch Klicken auf die Option "Akzeptieren" erklärt der Lizenznehmer sich mit allen Bestimmungen dieses Vertrages einverstanden und erklärt, alle Bestimmungen gelesen und verstanden zu haben.

  • 5. Nutzungsumfang

    • 5.1 Der Lizenznehmer erhält das nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht, den Lizenzgegenstand zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.

    • 5.2 Der Lizenznehmer ist berechtigt, den Lizenzgegenstand auf jeder ihm zur Verfügung stehenden EDV-Anlage einzusetzen.

    • 5.3 Der Lizenznehmer ist berechtigt, den Lizenzgegenstand zu vervielfältigen, um ihn auf mehr als einer EDV-Anlage zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen nach Maßgabe der unter Punkt 5.2 und 5.4 getroffenen Regelung.

    • 5.4 Das Recht zur Nutzung des Lizenzgegenstandes durch Testorganisatoren umfasst das Recht, den Lizenzgegenstand zu vervielfältigen, soweit dies zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation des Lizenzgegenstandes vom Datenträger oder von einem Downloadmedium - beispielsweise über einem Link im Internet - auf die Festplatte, auf einen Massenspeicher oder das Laden des Lizenzgegenstandes in den Arbeitsspeicher jener Rechner, die für Testpersonen verwendet werden.

  • 6. Grenzen der Nutzung und Schutz des Lizenzgegenstandes

    • 6.1 Der Lizenznehmer ist nur zum unternehmensinternen oder privaten Gebrauch des Lizenzgegenstandes berechtigt; der Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder sonstige Zurverfügungstellung an Dritte, etwa im Wege der Vermietung, ist nicht gestattet.

    • 6.2 Die Weitergabe an Dritte und die gewerbliche Nutzung des Lizenzgegenstandes ist dem Lizenznehmer untersagt. Mit Ausnahme von den unter Punkt 5 genannten Rechten, darf der Lizenznehmer die gegenständliche Lizenz weder ganz noch teilweise, weder entgeltlich noch unentgeltlich übertragen.

    • 6.3 Die Rückübersetzung des Objektcodes in Quellcode bzw. Reverse Engineering und die Dekompilation sind dem Lizenznehmer grundsätzlich nicht gestattet.

    • 6.4 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Urheberrechtsvermerke und Kontrollzeichen des Lizenzgebers auf den Kopien des Lizenzgegenstandes und/oder der Benutzerdokumentation unter keinen Umständen zu entfernen oder zu manipulieren.

    • 6.5 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgegenstand, den Quelltext, die Logik und Struktur sowie den Content (Prüfungsfragen) des Lizenzgegenstandes geheim zu halten.

    • 6.6 Dem Lizenznehmer ist es untersagt, Marken oder sonstige Kennzeichen zu verändern, zu entfernen oder hinzuzufügen oder die Marken und Kennzeichen von "Sophia" für eigene Zwecke zu nutzen, sofern dies nicht durch andere Vereinbarungen mit dem Lizenzgeber ausdrücklich gestattet ist.

  • 7. Vorabversion des Lizenzgegenstandes

    • 7.1 Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer können die Überlassung von Vorabversionen des Lizenzgegenstandes vereinbaren. Vorabversionen zeichnen sich insbesondere durch die Bezeichnung als "Demotest", "Debugversion" oder ähnlichen Bezeichnungen aus. Die Überlassung von Vorabversionen an den Lizenznehmer wird, sofern nicht individuelle Abreden getroffen wurden, wie folgt abschließend geregelt.

    • 7.2 Die Vorabversion wird dem Lizenznehmer ausschließlich zu Testzwecken kostenlos im Wege einer Leihe überlassen. Sie dient nicht dem Einsatz im laufenden Geschäftsbetrieb und darf nicht auf EDV-Anlagen bzw. Netzwerken verwendet werden, die im laufenden Geschäftsbetrieb stehen.

    • 7.3 Der Lizenznehmer erwirbt mit der Vorabversion das Recht zur Nutzung für den Zeitraum der Überlassung.

    • 7.4 Der Lizenzgeber kann den Leihvertrag jederzeit kündigen und die unverzügliche Einstellung der Nutzung der Vorabversion sowie dessen Herausgabe und Löschung von den Rechnern und EDV-Anlagen sowie Netzwerken des Lizenznehmers verlangen.

    • 7.5 Der Lizenznehmer bemüht sich, dem Lizenzgeber sämtliche Fehlermeldungen, Fehler im Zusammenhang mit der Nutzbarkeit etc. schriftlich mitzuteilen und dabei die Entstehung des Fehlers, Zeit und Ort seines Auftretens zu beschreiben.

  • 8. Nutzungsdauer und Kündigung

    • 8.1 Diese Vereinbarung tritt mit dem Anklicken der Option "Akzeptieren" durch den Lizenznehmer in Kraft. Der Lizenznehmer ist zur Nutzung des Lizenzgegenstandes iSd Punkt 3.1 während der Laufzeit dieser Vereinbarung berechtigt.

    • 8.2 Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.

    • 8.3 Kündigung

      • 8.3.1 Der Lizenznehmer kann den Lizenzgegenstand jederzeit deinstallieren. Die Kündigung durch den Lizenznehmer erfolgt daher in dem Zeitpunkt, in dem der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand vollständig und dauerhaft von seinen Computerfestplatten löscht.

      • 8.3.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt jeder beharrliche und wesentliche Verstoß einer Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages, sofern trotz schriftlicher Aufforderung durch die kündigende Vertragspartei der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer angemessenen Frist – jedoch nicht länger als 14 Tage nach Zugang des Schreibens – hergestellt wird.

    • 8.4 Durch Kündigung dieses Vertrages erlöschen sämtliche durch den Vertrag begründeten Rechte. Der Lizenznehmer hat jegliche Nutzung des Lizenzgegenstandes mit sofortiger Wirkung einzustellen und ist verpflichtet, sämtliche Versionen des Lizenzgegenstandes in originaler Version, Kopien, Teilkopien, Upgrades, Updates sowie durch die Benutzung des Programms entstandene Dateien (mit Ausnahme .log Dateien) und sonstige in Zusammenhang mit diesem Lizenzvertrag erbrachte Leistungen unverzüglich zu löschen.

  • 9. Gewährleistung

    • 9.1 Der Lizenzgeber garantiert, dass der Lizenzgegenstand frei von Schutzrechten Dritter ist, die eine vertragsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstandes einschränken oder ausschließen. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

  • 10. Haftungsbeschränkung

    • 10.1 Der Lizenzgeber ist nicht für direkte oder indirekte Schäden haftbar und kann für keinerlei Schadenersatzforderung herangezogen werden. Dies gilt für alle im Zusammenhang mit dem Lizenzgegenstand stehenden Angelegenheiten, beispielsweise für Schadenersatzforderungen aus entgangenem Gewinn, für aus der Verwendung des Lizenzgegenstandes entstandene Schäden, für Datenverlust oder andere immaterielle Verluste, für Schäden aus der Nutzung oder Nutzungsuntauglichkeit des Lizenzgegenstandes für Schäden aus der Kündigung dieses Vertrages durch den Lizenzgeber aus jedwedem Grund, für Kosten der Beschaffung oder des Austauschs von Waren oder Dienstleistungen.

  • 11. Schlussbestimmungen

    • 11.1 Anzuwendendes Recht: Auf die gegenständliche Vereinbarung kommt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts, zur Anwendung.

    • 11.2 Gerichtsstand: Alle sich aus der gegenständlichen Vereinbarung ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Gültigkeit, der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des für den 1. Wiener Gemeindebezirk sachlich berufenen Gerichts.

    • 11.3 Salvatorische Klausel: Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung als gänzlich oder teilweise unwirksam herausstellen, oder sich eine Regelungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame, dem beabsichtigten Inhalt dieser Vereinbarung möglichst nahekommende Regelung zu vereinbaren.

    • 11.4 Gesamtheit der Vereinbarungen: Diese Lizenzbedingungen entsprechen dem vollständigen Vertrag zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber in Bezug auf den Lizenzgegenstand. Sie treten an die Stelle von Vereinbarungen, die zuvor oder vorübergehend bezüglich dem Lizenzgegenstand zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber getroffen wurden.

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